Schadenersatz nach § 249 BGB
Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre.
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der Schadenersatz dient der Wiederherstellung der früheren Güterlage. Dem Geschädigten dürfen grundsätzlich keine Nachteile, aber auch keine Vorteile entstehen. Der Geschädigte hat die Pflicht, die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung der Höhe nach nachzuweisen. Weiterhin hat er Beweismittel zu sichern. Ihm obliegt somit die Beweispflicht.
Hierauf beruht die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Kfz-Beweissicherungshaftpflichtgutachtens.
Schadenminderungspflicht (Wirtschaftlichkeitsgebot)
Der Geschädigte (Anspruchsteller) ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten den Schaden abzuwenden oder gering zu halten.
Definition eines Kfz-Sachverständigengutachtens
Ein von einem Sachverständigen erstelltes Gutachten soll einem Laien, also einem Nichtfachmann, einen Sachverhalt bzw. eine Sache verständlich machen. Es ist somit die Aufgabe des Sachverständigen, sein fachbezogenes Wissen einem Laien (z. B. Richter, Anwalt, Sachbearbeiter usw.) zu übermitteln, um diesem eine eigene Urteilsbildung zu ermöglichen.
Ein Gutachten muss immer nachprüfbar und nachvollziehbar sein. Das Gutachten soll so formuliert sein, dass auch ein Nichtfachmann den Sachverhalt verstehen und nachvollziehen kann. Die Erstellung eines Gutachtens muss immer neutral und unabhängig erfolgen. Ein Gutachten dient auch der Beweissicherung.
Im Kfz-Haftpflichtfall oder auch im Kfz-Kaskoschadenfall dient das Gutachten als Regulierungsgrundlage.
Kfz-Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des
Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Kfz-Kaskoschaden
Im Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden.
Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall.
Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 100% des Wiederbeschaffungswertes, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).
Wiederbeschaffungswert
Unter dem Wiederbeschaffungswert versteht man den Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem seriösen Fahrzeughändler ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug gleicher Güte zu erwerben.Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Anzahl der Vorbesitzer, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, vorhandene Sonderausstattungen und Zubehör. Die Fälligkeiten von Haupt- und Abgasunter- suchungen sowie im Wesentlichen alle übrigen, den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden Faktoren einschließlich der regionalen und saisonalen Marktlage sind in die Wertermittlung eingeflossen.
Hinweise zum Wiederbeschaffungswert und zur Steuerangabe:
Wenn für die Wiederbeschaffungswertermittlung herangezogene Vergleichsfahrzeuge dieses Typs und Alters typischerweise regelbesteuert angeboten werden, enthält der Wiederbeschaffungswert die dann auszuweisende Mehrwertsteuer. Im Falle der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erfolgt bei im Handel angebotenen Vergleichsfahrzeugen kein Ausweis der im Bruttokaufpreis enthaltenen Mehrwertsteuer. Diese kann daher nur geschätzt werden.
Bei Fahrzeugen, die aufgrund des Fahrzeugalters oder aufgrund des Fahrzeugzustandes in der Regel im seriösen Kfz-Handel nicht mehr zu erwerben sind, sondern weit überwiegend auf dem so genannten Privatmarkt angeboten werden, fällt in der Regel keine Mehrwertsteuer an.
Wiederbeschaffungsaufwand
Der Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Da der Restwert dem Geschädigten verbleibt, ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis der zu ersetzende Schaden nach oben durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.
Restwert
Unter dem Restwert versteht man den Betrag, den der Geschädigte durchschnittlich für sein beschädigtes Fahrzeug im unreparierten Zustand auf dem ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markt erzielt.
Wertminderungen
Man unterscheidet zwischen der merkantilen (wirtschaftlichen) Wertminderung und einer technischen Wertminderung.
Vorab möchten wir den Begriff der „merkantilen (wirtschaftlichen) Wertminderung“ erläutern:
Unter einer merkantilen Wertminderung versteht man den voraussichtlichen Mindererlös bei einer Veräußerung des fach- und sachgerechtinstand gesetzten Fahrzeuges unter Offenbarung des reparierten Unfallschadens. Er basiert auf der Sorge des potentiellen Käufers vor verborgenen Mängeln, die sich erst in der Folgezeit bemerkbar machen könnten.
Die Wertminderung ist steuerneutral (ohne Angabe von Mehrwertsteuer), denn es fehlt ihr am umsatzsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt des Leistungsaustausches.
Abzüge für Wertverbesserung
Gemäß dem Grundsatz des § 249 BGB ist die wirtschaftliche Gesamtlage des Geschädigten vor dem Schadenereignis wieder herzustellen. Es soll weder ein Nachteil noch ein Vorteil (Bereicherung) des Anspruchstellers eintreten.
Ein Abzug für Wertverbesserung ist im Haftpflichtfall auf das gesamte Fahrzeug und nicht auf das entsprechende Fahrzeuganbauteil zu beziehen. Es ist zu prüfen, inwieweit durch die erfolgte Instandsetzung des Fahrzeuges womöglich eine Wertsteigerung (Bereicherung des Anspruchstellers) des Gesamtfahrzeuges eingetreten ist. Da eine Bereicherung des Anspruchstellers gemäߧ 249 BGB nicht statthaft ist, muss diese Werterhöhung durch einen entsprechenden Minderwert wieder in Abzug gebracht werden.
Abzüge, bezogen auf einzelne Fahrzeugteile, dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese Teile oder Bereiche bereits eine konkrete Vorbeschädigung (Altschaden) aufweisen oder aufgrund erheblicher Verschleißschäden demnächst hätten erneuert werden müssen. Beispiele wie folgt: Reifen abgefahren, Auspuffanlage durchgerostet, Schadensbereich bereits vorbeschädigt (verdellt, angerostet usw.).
Die Höhe des Abzuges wird durch den Sachverständigen bei Berücksichtigung z. B. der Abnutzung oder der vorhandenen Altbeschädigung in Prozent bestimmt.
Dabei dürfen nur wirtschaftlich spürbare Vorteile berücksichtigt werden. Wenn der Geschädigte ein unfallbedingt erneuertes Teil verschleißbedingt in Kürze ohnehin hätte erneuern müssen, ist die dadurch gegebene Ersparnis wirtschaftlich real.
Wenn hingegen eine neue Kofferraumklappe in ein altes Auto eingebaut wird, wirkt sich der dadurch gegebene Vorteil nicht real aus. Ein solcher nur theoretischer Vorteil wird nicht berücksichtigt.
Reparaturdurchführung
In der Regel warten Reparaturwerkstätte immer auf die Erstellung der Reparatur-Kalkulation des Sachverständigen, um mit der Reparatur beginnen zu können.
Reparaturdauer (Kalendertage)
Die Angabe der voraussichtlichen Reparaturdauer ist in einem Haftpflichtgutachten wichtig für die Ermittlung der Nutzungsausfallentschädigung, der Vorhaltekosten bzw. der Länge der Mietdauer für ein Ersatzfahrzeug.
Die voraussichtliche Reparaturdauer berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die fach- und sachgerechte Beseitigung des Unfallgeschehens erforderlich ist. Es wird bei der Beurteilung der Instandsetzungsdauer davon ausgegangen, dass die Reparatur zügig und ohne größere Unterbrechungen durchgeführt wird. Sie beinhaltet keine Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung, keine Stand- und Wartezeiten sowie keine Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Sie beinhaltet auch nicht die Wartezeit auf das Gutachten und eine eventuelle Überlegungszeit bis zur Reparaturentscheidung.
Gelegentlich kommt es zu Lieferschwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung, wodurch es dann zu entsprechenden Verzögerungen und somit zu einer Verlängerung der Reparaturdauer kommt.
Wiederbeschaffungsdauer (Kalendertage)
Die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer (meist in Kalendertagen angegeben) gibt die Zeit an, die in der Regel ausreicht, ein vergleichbares Fahrzeug für das alte, unfallbeschädigte (Totalschaden, Abrechnung auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens = Fahrzeug noch reparaturwürdig, Anspruchsteller lässt aber nicht mehr reparieren, sondern kauft ein Ersatzfahrzeug) Fahrzeug zu beschaffen.
Bei gängigen Gebrauchtfahrzeugen ist in der Regel eine Wiederbeschaffungszeit von ca. 10-15 Kalendertagen ausreichend.
Umbaukosten
Gelegentlich kommt es vor, dass außergewöhnliche Fahrzeuganbauteile (Radio, Funkanlage, mobiles Navigationssystem, Regaleinbauten in Werkstattwagen, Taxiausrüstung, Behinderteneinrichtung usw.) nicht im Wiederbeschaffungswert sowie im Restwert berücksichtigt wurden, da diese aus dem unfallbeschädigten Fahrzeug in das neue Ersatzfahrzeug umgebaut werden sollen. Die hierfür anfallenden Kosten sind separat als so genannte Umbaukosten anzugeben.
Im Gutachten ist aufzuführen, welche Teile diesbezüglich im WBW und RW nicht berücksichtigt wurden. Wird dies nicht klar definiert, so kommt es bei der Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges an den Restwertaufkäufer zu Streitereien.
Beispiel: Der Restwertaufkäufer hat sein Angebot auf ein Fahrzeug mit einem Navigationssystem berechnet und abgegeben. Nun hat aber der Fahrzeughalter dieses Navigationssystem in sein neues Ersatzfahrzeug umbauen lassen. Der Restwertaufkäufer hat somit nicht mehr den Gegenwert, den er für sein Angebot abgegeben hat. Das Restwertgebot kann somit nicht mehr aufrechterhalten werden. Dieses Problem kommt leider in der Praxis relativ häufig vor. Vor Veräußerung baut der Fahrzeughalter sämtliche noch einzeln verwertbaren Anbauteile (Alufelgen werden gegen Stahlfelgen getauscht usw.) aus.
Nutzungsausfallentschädigung
Sofern der Anspruchsteller auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, steht ihm in der Regel für die Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer (Totalschadenabrechnung) eine Entschädigung für die entgangene Nutzung seines unfallbeschädigten Fahrzeuges zu. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag kann der Tabelle (Sanden-Danner-Küppersbusch, SuperSchwacke) entnommen werden. Die aufgeführten Tagessätze sind mit der Ausfalldauer zu multiplizieren. Um den Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung durchzusetzen, ist es ratsam, den Nutzungswillen durch die Instandsetzung des unfallbeschädigten Fahrzeuges oder aber durch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu dokumentieren. In der Regel wird der Nachweis durch eine Reparaturrechnung bzw. durch eine Reparaturbestätigung (bei Instandsetzung) oder durch eine Kopie des Fahrzeugscheines des Ersatzfahrzeuges erbracht. Wird ein Ersatzfahrzeug vor Ablauf der Wiederbeschaffungsdauer zugelassen, so braucht die leistungserbringende Versicherung auch nur bis zu diesem Tag den Nutzungsausfall zu zahlen. Der Nutzungsausfall ist steuerneutral.
Hinweis: Gemäß der überwiegenden Rechtsprechung werden ältere Fahrzeuge (älter als 5 Jahre) eine Gruppe niedriger eingestuft. Bei Fahrzeugen, die über 10 Jahre alt sind, ist eine Herabstufung um 2 Gruppen gegeben. In seltenen Fällen wird keine Nutzungsausfallentschädigung mehr erstattet. Dann wird auf die Vorhaltekosten (liegen erheblich niedriger als der Nutzungsausfall) zurückgegriffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Nutzwert des Fahrzeugs schon massiv beeinträchtigt war, was alleine durch Alterung kaum der Fall sein wird.
Vorhaltekosten
Wenn in Ausnahmefällen nur Vorhaltekosten geschuldet sind, sind sie für einen PKW meist in der Eurotax Schwackeliste aufgeführt und dokumentiert. Bei Nutzfahrzeugen werden die Vorhaltekosten errechnet.
Die Vorhaltekosten sind die durch die Existenz des Fahrzeugs täglich entstehenden Kosten (Abschreibung, Verzinsung, Steuern, Versicherung).
Mietwagen (Ersatzfahrzeug)
Bei einem Haftpflichtschaden steht dem Geschädigten für die Dauer der Reparaturzeit oder im Falle eines Totalschadens für die Wiederbeschaffungsdauer jeweils zuzüglich eventueller Vorlaufzeiten, ein Ersatzfahrzeug zu (sofern kein Nutzungsausfall geltend gemacht wird). Voraussetzung ist aber, dass das gemietete Ersatzfahrzeug über den Rahmen hinaus so genutzt wird, als würde man gelegentlich mit dem Taxi fahren (Schadenminderungspflicht). Faustregel: mindestens 25 km pro Tag, in ländlicher Gegend mit Unterversorgung durch öffentliche Verkehrsmittel auch weniger.
Da durch die Nutzung eines Mietwagens der eigene Wagen keinem Verschleiß unterliegt, wird in der Regel ein entsprechender Eigenersparnisabzug vorgenommen. Diesem Abzug kann man in vielen Gerichtsbezirken (die Rechtsprechung ist aber uneinheitlich) entgehen, indem man ein Mietfahrzeug anmietet, das eine Klasse niedriger als das eigene Fahrzeug eingestuft ist. In vielen Gerichtsbezirken gilt zudem: Wenn das Mietfahrzeug nur für eine kurze Gesamtstrecke genutzt wird (Faustregel: unter 1.000 km), ist die Eigenersparnis am eigenen Fahrzeug nur theoretischer Natur und nicht messbar. Ein Eigenersparnisausgleich entfällt auch dann.
Unfallersatztarif
Der Unfallersatztarif ist der Tarif, welcher ein Autovermieter nach einem Verkehrsunfall für einen Mietwagen in Rechnung stellt. Bei einem fremd verschuldeten Unfall werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung sämtliche Kosten als Schadensersatz übernommen.
Notreparatur
Oftmals ist durch die Durchführung einer Notreparatur (Schadenminderungspflicht) die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines unfallbeschädigten Fahrzeuges wieder herzustellen.
Damit können Ausfall- und Mietwagenkosten gemindert werden. Die Kosten für die Durchführung einer Notreparatur werden durch die leistungserbringende Versicherung erstattet.
Totalschadenfälle
Man unterscheidet zwischen dem wirtschaftlichen Totalschaden, dem technischen Totalschaden sowie dem fiktiven unechten Totalschaden.
Wirtschaftlicher Totalschaden:
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten, ggf. zuzüglich Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges vor dem Schadenereignis) übersteigen. Aus technischer Sicht wäre eine Instandsetzung des Fahrzeuges möglich, aber unwirtschaftlich.
Technischer Totalschaden:
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug aufgrund der erheblichen Beschädigung aus fachlicher Sicht nicht mehr instand gesetzt werden kann. Das ist aber keine wirtschaftliche, sondern eine rein technische Frage.
Fiktiver unechter Totalschaden:
Ein fiktiver unechter Totalschaden liegt dann vor, wenn der Anspruchsteller trotz vorliegender Reparaturwürdigkeit (Reparaturkosten liegen unterhalb des Wiederbeschaffungswertes) sein Fahrzeug nicht mehr reparieren lassen möchte und auf Basis eines Totalschadens (Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes) abrechnet. Diese Art der Abrechnung funktioniert nur, wenn die Summe aus Reparaturkosten und ggf. Minderwert („Wiederherstellungsaufwand“) höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes („Wiederbeschaffungsaufwand“). Man spricht von einem deckenden Restwert. Die leistungserbringende Versicherung darf sich hierbei die kostengünstigste Variante aussuchen.
Opfergrenzenregelung 130% (30% Integritätszuschlag)
Bei einem Haftpflichtschaden besteht die Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Totalschaden instand setzen zu lassen, wenn folgende Parameter eingehalten werden.
Die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung (Reparaturaufwand) dürfen nicht höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen. Das Fahrzeug muss repariert werden und die Reparatur muss den Vorgaben des Schadengutachtens entsprechen (fachliche und vollständige Reparatur). Der Geschädigte muss das Fahrzeug weiter nutzen (in der Regel mindestens 6 Monate gemäß BGH Rechtsprechung) und somit sein Integritätsinteresse zum Ausdruck bringen.
Bagatellschadengrenze
Bei verursachten Haftpflichtschäden bis zu einer Schadenhöhe von ca. 750 € spricht man von einem Bagatellschaden. Bei einem Bagatellschaden werden die Kosten für die Erstellung eines vollwertigen Gutachtens seitens der leistungserbringenden Versicherung nicht erstattet.
Das Problem für den Geschädigten liegt darin, dass er als Laie vorab nicht beurteilen kann, wie hoch der Schaden tatsächlich ist. Oft reicht schon eine kleine Delle mit einer Lackbeschädigung aus, um weit über der Bagatellschadengrenze zu liegen.
Wir empfehlen, im Zweifel immer einen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, sich das Fahrzeug anzuschauen. Sollte der Kfz-Sachverständige erkennen, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt, so wird er sicherlich auch nur ein Kurzgutachten erstellen, sodass kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht besteht.
Altschäden und Vorschäden
Man unterscheidet Alt- und Vorschäden wie folgt:
Altschäden:
Unter einem Altschaden versteht man eine noch nicht behobene Beschädigung an einem Kraftfahrzeug. Dies können Unfallschäden, Gebrauchsschäden wie Dellen, Beulen, Kratzer oder auch Korrosionsschäden sein. Auch Verschleißschäden sind Altschäden.
Vorschäden:
Unter einem Vorschaden versteht man einen reparierten Schaden am Fahrzeug. Hierzu gehören fach- und sachgerecht instand gesetzte Unfallschäden, aber auch provisorisch grob instand gesetzte Unfallschäden. Bei letzteren ist die Angabe, ob nur eine teilweise Instandsetzung oder aber eine nicht fach- und sachgerechte Instandsetzung erfolgte, zwingend erforderlich.
Neuwagenersatz
Wird ein relativ neuwertiges Fahrzeug in erster Hand (eine Tageszulassung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf schadet nicht) im Haftpflichtschaden beschädigt, so hat der Geschädigte, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden, Anspruch auf Neufahrzeugentschädigung.
Nach vorherrschender Rechtsprechung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Fahrzeugalter max. 1 Monat
Laufleistung bis 1.000 km
Es muss ein erheblicher, in dasFahrzeuggefüge eingreifender Schaden vorliegen
Anmerkung:
Die aufgeführten Eckdaten stellen keine starre Regelung dar, wie dies durch unterschiedliche Gerichtsurteile belegt wurde. Dabei wird das Alter überwiegend als starre Voraussetzung, die Laufleistung jedoch als leicht elastische angesehen.
Ersatzteilaufschlag
Bei einer Vielzahl von Reparaturwerkstätten und Autohäusern wird ein so genannter Ersatzteilaufschlag auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers aufgeschlagen. Dies wird damit begründet, dass eine erhebliche Kapitalbindung in Form von vorrätigen Ersatzteilen in einem Autohaus oder Reparaturbetrieb verzinst werden soll. Bei einigen Marken werden Ersatzteilaufschläge von bis 20 % erhoben. Im Durchschnitt liegen diese Aufschläge bei 10 % bis 15 %. Bei manchen Herstellern ist ein Ersatzteilaufschlag unüblich.
Ob der Ersatzteilaufschlag bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
Beispiel:
Im Großraum Frankfurt wird bei jedem Opel -Vertragshändler ein Ersatzteilaufschlag berechnet. Somit ist es dem Geschädigten nicht möglich, die benötigten Ersatzteile ohne diesen Aufschlag zu beschaffen. Somit ist der Ersatzteilaufschlag auch fiktiv erstattungspflichtig.
Arten der Schadenbedarfsprognosen und Abstufungen der Schutzniveaus
Gutachten (bester Schutz):
Reparaturkosten-Kalkulation:
Ist auf jeden speziellen Fall bezogen. Stundenlöhne, Ersatzteilpreise, Aufschläge und Nebenkosten (Fahrzeugverbringung oder Ersatzteilbeschaffung) sind aufgelistet. Die Arbeitspositionen sind nach Herstellervorgaben kalkuliert und die Risikopositionen und Nebenarbeiten (Beilackierungen, Waschungen, Probefahrten, Prüfungen und Polierungen) sind benannt.
Stundenverrechnungssätze:
Je nach Anforderung regional gemittelt (Markenwerkstätten oder freie Werkstätten) oder konkrete Sätze des gewählten Reparaturbetriebes – immer mit Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung.
Reparaturrisiko – Reparaturkostenausweitung:
Sind abgedeckt. Im Fall eines Gutachtens liegt das Prognoserisiko beim Sachverständigen. Maßgeblich sind die tatsächlich angefallen Reparaturkosten. Reparaturerweiterungen werden nach erfasst und können bei der Versicherung nach gefordert werden.
Vorschäden / Altschäden / Wertverbesserung:
Werden im Zuge jeder Gutachtenerstellung überprüft. Gegebenenfalls werden erforderliche Abzüge für Wertverbesserung (Wertausgleich) im Gutachten detailliert beschrieben und vom Sachverständigen mit konkreten Werten bestimmt. Ein Feilschen mit der Versicherung wegen zusätzlicher Abzüge entfällt.
Fahrzeugzustand und Fahrzeugbewertung:
Die Dokumentation des technischen und optischen Fahrzeugzustands sind feste Bestandteile eines Kfz-Gutachtens, gegebenenfalls erfolgt eine überschlägige oder konkrete Ermittlung erforderlicher Werte (Neupreis, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wiederherstellungswert).
Wertminderung:
Merkantile oder technische Wertminderung wird konkret ermittelt. Die Stellungnahme zum Minderwert ist fester Bestandteil eines Kfz-Gutachtens. Auch wenn kein Minderwert eintritt, wird hierzu im Gutachten konkret Stellung bezogen. So ist bei einem späteren Verkauf jederzeit eine transparente Situation für die Verhandlungen gegeben. Ausgeschlossen bei Kurzgutachten.
Nutzungsausfall:
Konkrete Stellungnahme zu Ausfallkosten – Angabe der vorsichtlichen Reparaturdauer sowie gegebenenfalls Wiederbeschaffungsdauer. Ausgeschlossen bei Kurzgutachten.
Beweissicherung:
Die Schäden werden anhand von Lichtbildern gerichtsbeständig dokumentiert. Wenn es im Zuge der Schuldfrage zu Streitigkeiten kommt, können die Bilder helfen den Unfallhergang zu rekonstruieren. Sie können somit Ihr Recht auch später noch beweisen.
Kostenvoranschlag (kein Schutz):
Reparaturkosten-Kalkulation:
Angebot eines einzelnen Kfz-Betriebes ohne individuelle Abstimmung auf den vorliegenden Fall. Ob das Angebot zur Regulierung des Schadens herangezogen werden kann, entscheidet die Versicherung im Zuge der Schadensregulierung. Positionskosten wie Fahrzeugreinigung, Farbangleichung, Probefahrten und Polierarbeiten werden oft nicht übernommen.
Stundenverrechnungssätze:
Verrechnungssätze des konkreten Reparaturbetriebs. Kein Marktvergleich der Verrechnungssätze. Oft nennt die Versicherung dann einen Partnerbetrieb, der nochmal billiger arbeitet und setzt den Betrieb Ihres Vertrauens damit zusätzlich unter Druck.
Reparaturrisiko – Reparaturkostenausweitung:
Das Prognoserisiko liegt im Fall eines Kostenvoranschlags allein bei Ihnen und dem Reparaturbetrieb. Stellen sich später weitere Schäden heraus, so werden Sie als Geschädigter zum Spielball zwischen Kfz-Werkstatt und Versicherung.
Vorschäden / Altschäden / Wertverbesserung: Vor- und Altschäden werden nicht überprüft, Abzüge für Wertverbesserung (Wertausgleich) sind damit nicht Bestandteil des Kostenvoranschlags. Dies sorgt im Zuge mancher Abwicklung für böse Überraschungen.
Fahrzeugzustand und Fahrzeugbewertung:
Fahrzeugzustand und Fahrzeugwert werden nicht überprüft und sind damit nicht Bestandteil eines Kostenvoranschlags. Im Zuge der Abwicklung entscheidet die Versicherung, ob ein Reparaturweg gerechtfertigt ist oder ob man wegen dem Fahrzeugalter oder Zustand nur eine Billigreparatur erstattet.
Wertminderung: KEINE
Nutzungsausfall: KEINE
Beweissicherung: Nach einer erfolgten Reparatur sind im Regelfall alle relevanten Beweise vernichtet. Sie können weder den Unfallhergang noch andere Behauptungen über Vorschäden oder ähnliches rekonstruieren oder gar beweisen.
Ausnahmeverwendungen von Kostenvoranschlägen
Sofern von Ihnen eine hohe Mitverschuldung und eine nicht hohe Schadenhöhe ausgeht, empfiehlt es sich aus wirtschaftlicher Betrachtung heraus einen klassischen Kostenvoranschlag einzureichen.
Weiterhin sollten Sie einen klassischen Kostenvoranschlag einreichen, sofern ein nicht reparierter Totalschadenfall (mit einem geringem Restwert) aus zuvor gehender Schadensregulierung vorliegen sollte.
Abweichungstoleranz der Reparaturkostensumme zwischen einem Gutachten und dem Kostenvoranschlag sowie der Reparaturkostenrechnung eines Reparaturbetriebs
Eine geringe Differenz ist stets immer möglich, die Hauptsache ist, daß der Reparaturweg derselbe ist und die Abweichung nicht mehr als 10% beträgt.
Mögliche Konsequenzen bei abgelaufener TÜV-Plakette
Wer mit abgelaufener TÜV-Plakette einen Verkehrsunfall oder Schadenfall erleidet, kann von der Kfz-Versicherung in Regress genommen werden. Dabei kann eine Fahrlässigkeit unterstellt werden.
Bei der Schadensregulierung prüfen Kfz-Versicherung auch in der Regel, ob Sie den Geschädigten Anspruchsteller in Regress nehmen können. Es besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung ein Teil des Schadenersatzanspruchs zurückholen oder erst nicht auszahlen.